(>Vorgehen / >Richtiger Antrag allgemein bei Unterhalt / >Richtiger Tenor betr. Abänderung) 2. Was ist bei unrichtigen Anträgen? / 3. Ist auch Rückzahlung zu beantragen? 1. Wogegen ist der Abänderungsantrag zu richten? (>Gegen wen?) a. Grundsatz: Zu prüfen ist, in welchem Umfang der Ersttitel wirklich abgeändert wurde; ggf. ist nach Zeiträumen getrennt die Abänderung des Ersttitels und des abändernden Titels zu beantragen, BGH DRsp 2010/12307 = NJW 2010,2515 = FamRZ 2010,1318 [42]. b. Wenn ein Titel durch Privatvergleich abbedungen wurde: (a) Wo ist das möglich? Beim nachehelichen Unterhalt ist auch ein Verzicht auf den titulierten Anspruch möglich (§ 1585c BGB >dazu); an eine Abdingung sind aber strenge Anforderungen zu richten, BGH DRsp 2001/9167 = NJW 2001,2259 = FamRZ 2001,1140. Ein über das Urteil hinausgehender Unterhalt kann stets vereinbart werden; ob damit der Titel außer Kraft treten sollte, ist durch Auslegung festzustellen. (b) Wie wäre dann [...]