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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Gesetzeslage: "Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung [dazu] entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten" (§ 323 II ZPO). 2. Anforderungen an den Vortrag: a. Was müsste behauptet werden? Die Veränderung muss als erst nachträglich eingetreten behauptet werden (dazu), BGH FamRZ 1993,941, BGH NJW 2000,3789 = DRsp 2000/6071 = FamRZ 2000,1499 /2. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Verhältnisse und der Verhältnisse bei Schaffung des Ursprungstitels bzw. im Präklusionszeitpunkt, OLG Bamberg FamRZ 1999,31 = DRsp 1999/1148. (-->Darlegung). b. Wenn der Vortrag dazu nicht ausreicht: Wird keine i.S.v. § 323 II ZPO nachträglich Änderung vorgetragen und die Klage darauf "gestützt" (§ 323 II ZPO), ist die Klage unzulässig, Zöller[26.] 323 ZPO R.31. 3. Wenn die [...]
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