- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
(>Einziehungsermächtigung) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Darf L einen übergegangenen Anspruch nach Rückabtretung einklagen? a. Grundsatz: § 94 V SGB XII (Text) erlaubt eine einverständliche Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung, so dass L klagebefugt wird. b. Rechtscharakter: Es handelt sich um eine privatrechtliche Abtretung nach § 398 BGB (Text), BGH DRsp 2008/11178 = FamRZ 2008,1159 = NJW 2008,1950. Die Rückübertragung ist im Innenverhältnis auftragsähnlich, so dass §§ 662 ff BGB (Text) gelten, BGH DRsp 1996/30022 = FamRZ 1996,1203 = NJW 1996,3273. Es handelt sich um eine treuhänderische Inkassozession, durch welche L nach außen hin wieder zum Vollrechtsinhaber wird, BGH DRsp 2012/18820 = FamRZ 2012,1793 = NJW 2012,3642 [18]. Bis zum Eingang des Vorschusses kann es L ablehnen, für den Sozialhilfeträger prozessual tätig zu werden, BGH DRsp 2008/11178 = FamRZ 2008,1159 = NJW 2008,1950. c. Was [...]
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