- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
(>Treuhänderische Inkassozession) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Wenn das Recht in vollem Umfang übergegangen ist: a. Grundsatz: Nein: Wenn der Anspruch voll auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (dazu) von L unzulässig, BGH DRsp 2012/18820 = FamRZ 2012,1793 = NJW 2012,3642 [19]. b. Alternative: Stattdessen kommt eine Rückabtretung (dazu) des Anspruchs in Betracht. 3. Bei Teilübergang: Wenn L noch ein Spitzenbetrag zusteht, ist streitig, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, ob also L mit Ermächtigung klagen kann: a) Ja: Da dann ein eigenes Interesse von L an einer Gesamtklärung besteht, OLG Köln DRsp 1994/12027 = FamRZ 1994,970. b) Nein: OLG Karlsruhe DRsp 1995/2535 = FamRZ 1995,615, OLG Braunschweig DRsp 1996/3232 = FamRZ 1996,39, BGH DRsp 1996/30022 = FamRZ 1996,1203 = NJW 1996,3273 (jeweils zu § 91 BSHG a.F.). Fraglich ist, ob nicht trotz der [...]
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