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(>Treuhänderische Inkassozession) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Wenn das Recht in vollem Umfang übergegangen ist: a. Grundsatz: Nein: Wenn der Anspruch voll auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (dazu) von L unzulässig, BGH DRsp 2012/18820 = FamRZ 2012,1793 = NJW 2012,3642 [19]. b. Alternative: Stattdessen kommt eine Rückabtretung (dazu) des Anspruchs in Betracht. 3. Bei Teilübergang: Wenn L noch ein Spitzenbetrag zusteht, ist streitig, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, ob also L mit Ermächtigung klagen kann: a) Ja: Da dann ein eigenes Interesse von L an einer Gesamtklärung besteht, OLG Köln DRsp 1994/12027 = FamRZ 1994,970. b) Nein: OLG Karlsruhe DRsp 1995/2535 = FamRZ 1995,615, OLG Braunschweig DRsp 1996/3232 = FamRZ 1996,39, BGH DRsp 1996/30022 = FamRZ 1996,1203 = NJW 1996,3273 (jeweils zu § 91 BSHG a.F.). Fraglich ist, ob nicht trotz der [...]
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