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Motorradfahrer müssen durch angepasste Geschwindigkeit der Sichtbehinderung durch Regentropfen auf dem Helmvisier Rechnung tragen. Mehr als 30 km/h innerorts können bereits zu schnell sein. Ein Radfahrer, der innerorts bei Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge mit 25–30 km/h fährt, hält eine zu hohe Geschwindigkeit ein (KG, Urt. v. 08.03.1984 – 12 U 2931/83, VerkMitt 1984, 94). Mit einem schleudernden entgegenkommenden Fahrzeug muss nicht gerechnet werden, wird das Schleudern jedoch bemerkt, ist die Geschwindigkeit umgehend zu reduzieren, ggf. auf 0 km/h. In Gegenden mit Gasthäusern oder Vergnügungseinrichtungen ist außerhalb des Berufsverkehrs mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen (KG, Urt. v. 24.09.1973 – 22 U 1234/73, VerkMitt 1974, 57); das Gleiche gilt in der Silvesternacht, wo innerorts mit Betrunkenen zu rechnen ist. Nach dem BGH (Urt. v. 06.07.1976 – VI ZR 18/76, VersR 1976, 995) zeigt ein niedrig über der Fahrbahn schwebender Polizeihubschrauber [...]
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