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Überschreitet der Kraftfahrer die zulässige Geschwindigkeit, da sein Tachometer defekt ist, so schließt dieses einen schuldhaften Verstoß gegen § 3 StVO nicht aus, eine bußgeldrechtliche Ahndung gem. § 24 StVG bleibt möglich (BayObLG, Beschl. v. 04.07.2001 – 5 St RR 176/01, DAR 2002, 81; OLG Köln, Beschl. v. 11.01.2001 – Ss 532/00 (Z), DAR 2001, 135; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.1992 – 5 Ss (OWi) 422/91 – (OWi) 34/92 I, NZV 1992, 454). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Kraftfahrer ein wesentliches Zuschnellfahren auch ohne einen funktionierenden Tacho erkennen kann. Mehrere Möglichkeiten sind denkbar. Zum einen kann der Fahrer den Defekt kennen, schuldhaft nicht kennen oder schuldlos nicht kennen. Zum anderen kann ein völliger Ausfall des Tachos vorliegen oder nur eine Fehlanzeige. Letztere kann mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Wer in Kenntnis des Ausfalls oder Fehlers fährt, muss besondere Sorgfalt walten lassen (BayObLG, Beschl. v. [...]
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