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Grundsätzlich darf der Verkehrsteilnehmer mit verkehrsgewohnten Tieren rechnen, er muss auf die Tiere Rücksicht nehmen und vorsichtig fahren (BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NZV 1997, 176). Eine Gefährdung, auch Eigengefährdung etwa durch Bremsen oder Ausweichen ist nicht gefordert (KG, Urt. v. 24.01.2002 – 12 U 3217/00, VRS 104, 5; KG, Urt. v. 20.07.1967 – (2) 1 Ss 144/67, VRS 34, 108). Die Größe des Tiers ist von Bedeutung. So wird bei Kleintieren eher verlangt, sie ggf. zu überfahren, als bei größeren Tieren. Größere Tiere führen regelmäßig zu einer größeren Eigengefährdung des Fahrzeugführers bedingt durch Schleudern nach dem Aufprall und auch zur Gefährdung von Dritten. Wer bei hoher Geschwindigkeit eine plötzliche Ausweichlenkbewegung vor einem Kleintier macht, handelt schuldhaft (BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NZV 1997, 176; KG, Urt. v. 24.01.2002 – 12 U 3217/00, VRS 104, 5, zu versicherungsrechtlicher grober Fahrlässigkeit; OLG [...]
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