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Unter Reaktionszeit wird die Zeitspanne verstanden ab bewusstem Erkennen der Handlungsnotwendigkeit bis zur körperlichen Reaktion, regelmäßig dem Druck auf das Bremspedal (d.h. bis zum Beginn der Bremsansprechzeit). Zu trennen ist zwischen der objektiven Gefahrenlage und deren Erkennen. Dabei kann die Reaktionszeit über Wohl und Wehe eines Zivilprozesses bzw. einer Straf- oder Bußgeldsache entscheiden. Untersuchungen zeigen, dass die Reaktionszeit häufig viel zu niedrig angesetzt wird. Die Reaktionszeit ist kürzer für den, der sich hierauf einstellen kann, und länger bei Überraschung, Schreck (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.1976 – 3 Ss (OWi) 245/76, VRS 51, 311). Wie beim Alkoholabbau ist auch die Reaktions- und Schreckzeit bei demselben Fahrer nachträglich experimentell auf den relevanten Zeitpunkt nicht mehr ermittelbar. Ihre Dauer wird auch beeinflusst durch Anzahl und Komplexität der einzelnen Reaktionsanforderungen. Üblicherweise wird die Reaktionszeit mit einer [...]
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