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Schrittgeschwindigkeit bei ständiger Bremsbereitschaft ist auf Parkplätzen bzw. auf deren Zufahrtswegen geboten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 – I-1 U 97/16). Schrittgeschwindigkeit wird mit maximal 7 km/h (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.05.2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05; OLG Köln, Beschl. v. 22.01.1985, 1 Ss 782/84) bzw. maximal 10 km/h (OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17; OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2012, III-5 RBs 18/12) angegeben. Aus der Möglichkeit, dass aus Grundstückseinfahrten wartepflichtiger Verkehr kommen kann, resultiert keine Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.1989 – 32 U 54/88, NZV 1990, 473: 50 km/h innerorts sind [...]
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