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Neben den äußerlichen Verkehrsumständen spielt auch die subjektive Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers eine Rolle. Kein Fahrzeugführer ist stets gleich leistungsstark. Zu unterscheiden sind physische und psychische Beeinträchtigungen. Geringere Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers beeinflusst seine fahrerischen Fähigkeiten und damit auch die ihm mögliche Höchstgeschwindigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Beeinträchtigung wie etwa ein Sehfehler durch eine Führerscheinauflage kompensiert wurde oder nicht oder auch die Auflage trotz weiter bestehenden Sehfehlers aufgehoben wurde (Geschwindigkeit beschränkt Auflage nicht auf § 23 StVO; BGH, Urt. v. 30.05.1985 – 4 StR 77/85, VRS 69, 439). Alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer: Dieser muss seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass der Bremsweg der minderen Reaktion und Leistungsfähigkeit angepasst ist (BayObLG, Beschl. v. 14.02.1994 – 1 St RR 222/93, DAR 1994, 246). Augenfehler: Selbst [...]
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