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Schmal ist eine Fahrbahn auch dann, wenn sie durch parkende Fahrzeuge verengt wird (KG, Urt. v. 21.03.1973 – 22 U 2478/72, VerkMitt 1974, 75; OLG Hamburg, Urt. v. 31.01.1992 – 14 U 5/90, VRS 84, 169; OLG Koblenz, Urt. v. 07.01.1985 – 12 U 166/84, VRS 68, 179). Ein lediglich auf der Gegenfahrbahn vereinzelt parkender Lkw ist dagegen kein Hindernis, so dass keine schmale Fahrbahn i.S.d. § 3 StVG vorliegt. Sichtbehinderungen können geografischer, witterungsbedingter oder baulicher Art sein: Parkende Fahrzeuge: nach OLG Hamm (Urt. v. 19.06.1989 – 32 U 54/88, NZV 1990, 473) ist diese Einzelfallfrage, die bei einigen parkenden Fahrzeugen nicht nahe liegt. Sichthindernisse neben der Fahrbahn (OLG Köln, Urt. v. 20.03.1991 – 2 U 206/89, NZV 1992, 233). Überall dort, wo Sichthindernisse die weitere Fahrt beeinflussen können, sind sie ursächlich. Dabei muss der Kraftfahrer im Zweifel davon ausgehen, dass die ungünstigsten Verkehrsverhältnisse in dem nicht einsichtigen Bereich [...]
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