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Für die einzuhaltende Geschwindigkeit insbesondere nach dem Sichtfahrgrundsatz ist die gesamte Örtlichkeit maßgeblich, sofern sie Einfluss auf die Fahrt nehmen kann. Entscheidend ist die Sicht auf die Fahrbahn, das Gelände neben der Fahrbahn ist nur insoweit von Bedeutung, als es Einfluss auf die Fahrbahn und die Fahrtrichtung nehmen kann. Grundsätzlich darf auch bei ansonsten günstigen Umständen die Fahrgeschwindigkeit nur entsprechend der Sicht sein. Da ungünstige Sichtbedingungen wie Dunkelheit, Nebel, Blendung oder anderweitige schlechte Sicht die einsehbare Strecke vor dem Fahrzeug reduzieren, führt dieses zu einer der eingeschränkten Sicht angepassten regelmäßig herabgesetzten Fahrgeschwindigkeit (OLG Köln, Urt. v. 11.10.2002 – 3 U 26/02, VersR 2003, 219; KG, Urt. v. 16.10.1995 – 12 U 1541/94, VerkMitt 1996, 20). Dabei ist zu beachten, dass die Dämmung die Reaktionszeit infolge der sogenannten retinalen Verzögerung verlängert. Bei Nebel und Sichtweiten unter [...]
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