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Können sich Fahrzeuge nicht mit dem nötigen Sicherheitsabstand passieren, so muss jedes der Fahrzeuge auf der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten können (OLG Celle, Urt. v. 21.04.1975 – 5 U 133/74, VersR 1976, 151). Hält ein Lkw in einer engen Kurve nach links einen angemessenen Seitenabstand zum Fahrbahnrand ein, benötigt er damit mehr als die Hälfte der Straße, so muss er auf halbe Sicht fahren. Wer auf schmaler Straße zum rechten Fahrbahnrand Abstand hält, muss gleichfalls auf halbe Sicht fahren (BayObLG, Beschl. v. 17.10.1989 – 1 ObOWi 328/89, NZV 1990, [...]
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