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Das Sichtfahrgebot und der Vertrauensgrundsatz gelten grundsätzlich auch gegenüber Fußgängern (BGH, Urt. v. 16.05.1972 – VI ZR 29/71, VersR 1972, 951). Wie stets beim Vertrauensgrundsatz muss sich der Kraftfahrer selber verkehrsgerecht verhalten. Wer in falscher Richtung in eine Einbahnstraße einfährt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn plötzlich ein Fußgänger unvermutet in die Fahrbahn tritt (OLG Köln, Urt. v. 30.01.1968 – Ss 654/67, VRS 35, 181 = VerkMitt 1968, 44). Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass mit verkehrs- und gesetzeskonformem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden darf. Er ist Grundlage für das Fahren auf Sicht. Vertrauensgrundsatz und Fahren auf Sicht bejaht: Aus nicht einsehbarem Raum tritt plötzlich Fußgänger auf die Fahrbahn und überquert diese (BGH, Urt. v. 08.03.1966 – VI ZR 204/64, VersR 1966, 685). Plötzliches Auf-die-Fahrbahn-Treten eines Fußgängers (OLG Köln, Entsch. v. 14.02.1996 – 11 U 227/95, [...]
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