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Der Unterschied zwischen Lkw und Pkw hat im Verkehrsrecht mehrfache Bedeutung, darunter auch für die Höchstgeschwindigkeiten. In der StVO sind die Begriffe Pkw und Lkw nicht definiert. Zur Einordnung von Kraftfahrzeugen kommt es nicht allein auf deren zulassungsrechtliche Einstufung ein. Der verkehrsrechtlichen – im weiteren Sinn – Gesetzgebung sind Begriffsbestimmungen in folgenden Normen mit abweichender Bedeutung zu entnehmen: § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Anhang II der EG-Richtlinien 2007/46/EG (Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, keine Gewichtsbeschränkung; EG-Richtlinie nur über § 19 Abs. 1 StVZO im Inland zu beachten, d.h. nicht für straßenverkehrsrechtliches Verhalten). Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2005 – 2 Ss (OWi) 200 Z/04, hat sich bei der Auslegung des § 18 StVO (Gefahrenabwehr im Spannungsverhältnis zur Leichtigkeit des Verkehrs) im Wesentlichen der Definition in § 4 Abs. 4 PBefG [...]
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