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Bei Blendung ist die Geschwindigkeit sofort auf das Maß herabzusetzen, dass innerhalb der vorher als frei erkannten Strecke eingehalten werden kann (BGH, Urt. v. 21.10.1975 – VI ZR 137/73, NJW 1976, 288; OLG Hamburg, Urt. v. 10.09.1993 – 14 U 147/91, VRS 87, 249). Unerheblich ist die Quelle der Blendung. Keinesfalls darf der Kraftfahrer „blind“ weiterfahren (BGH, Urt. v. 23.01.1971 – VI ZR 105/70, VersR 1972, 258; OLG Koblenz, Urt. v. 02.07.1973 – 12 U 696/72, VersR 1974, 442). In der Zeitdauer, in der die Blendung anhält, muss mangels Übersicht mit Hindernissen gerechnet werden, es liegt insoweit kein Fahren auf Sicht mehr vor (OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.2003 – 12 U 716/02, VRS 105, 414). Eine Schreckzeit wird allenfalls bei der ersten Blendung eingeräumt, bei mehreren nacheinander und zu erwartenden Blendungen nicht mehr. Wie stets gilt die Schreckzeit nur für den, der sich selber verkehrsgerecht verhält. Wer selber zu schnell fährt, kann sich nicht auf eine [...]
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