- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Vorgezogene Altersrente
Als vorgezogene Altersrente bezeichnet man einen Rentenbezug, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. Die ungekürzte Regelaltersrente wird für Geburtsjahrgänge ab 1964 (davor gilt eine Staffelung gem. § 235 SGB VI) grundsätzlich erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt (§§ 35, 236b SGB VI). Allerdings gibt es für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Altersrentenbezug zu gehen, also eine vorgezogene Altersrente zu erhalten. So haben nach §§ 38, 236 SGB VI besonders langjährige Versicherte auch dann einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Nach § 36 Satz 2 SGB VI kommt eine vorzeitige Inanspruchnahme mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in Betracht. Daneben gibt es spezielle Regelungen für schwerbehinderte Menschen, die mit 62 Jahren vorzeitig in Rente gehen können (vgl. §§ 37, 236a SGB VI). Besonderheiten [...]
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