- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Begriff und Bedeutung der Verfahrenskostenhilfe
- Verweisung auf die ZPO
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Verfahrenskostenhilfeantrag
- Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsvoraussetzungen
- Beiordnung eines Rechtsanwalts
- Weitergabe der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse an die Gegenseite, § 117 Abs. 2 ZPO
- Beschwerde gegen VKH-Entscheidung
- Kosten des Verfahrenskostenhilfeverfahrens
- Weiterführende Literatur:
Verfahrenskostenhilfe
Die Verfahrenskostenhilfe ersetzt in Verfahren nach dem FamFG den Begriff der Prozesskostenhilfe. Für alle familiengerichtlichen Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, gibt es somit nicht mehr die Prozesskostenhilfe (PKH), sondern stattdessen die Verfahrenskostenhilfe (VKH). Dies dient einerseits der Anpassung an den Sprachgebrauch des FamFG, das die Begriffe „Prozess“ oder „Rechtsstreit“ durch den Begriff „Verfahren“ ersetzt (vgl. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG). Andererseits tragen die Regelungen der §§ 77 und 78 FamFG den Besonderheiten des FamFG-Verfahrens Rechnung, soweit es sich nicht um Ehesachen oder um Familienstreitverfahren handelt (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG), für die gem. § 113 Abs. 1 FamFG weiterhin die Regelungen der §§ 114 ff. ZPO unmittelbar gelten, jedoch mit der durch § 113 Abs. 5 FamFG vorgegebenen abweichenden Terminologie. Eine Änderung des Rechts der VKH ist durch das zum 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des [...]
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