- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Versorgungskrankengeld
Das Versorgungskrankengeld ist sowohl in §§ 16–16h, 18a–18c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als auch in § 82 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelt, wobei das SVG auf die einschlägigen Vorschriften des BVG verweist. Voraussetzung für den Bezug von Versorgungskrankengeld ist, dass die Berechtigten aufgrund einer Schädigung entweder als Kriegsopfer oder im Zusammenhang mit ihrem Wehrdienstverhältnis arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das Versorgungskrankengeld wird auch für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner sowie für Waisen der Berechtigten gezahlt. Gemäß § 16a BVG beträgt das Versorgungskrankengeld 80 % des regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Die Berechnungsweise ist in §§ 16a ff. BVG niedergelegt. Versorgungskrankengeld nach § 82 SVG, auf das ein Anspruch auch bei Erkrankungen infolge von Auslandseinsätzen und Wehrübungen [...]
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