- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist unzulässig (§ 1614 Abs. 1 BGB). Deshalb wäre ein Vertrag zwischen Eltern unwirksam, wonach der Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr des unterhaltsberechtigten Kindes auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist. Möglich ist aber eine Vereinbarung, nach der der Unterhaltsschuldner jeden Monat einen geringen Teilbetrag des Barunterhalts auf einen Ausbildungsvertrag zugunsten des Kindes einzahlt (OLG Köln, FamRZ 1983, 750; Palandt/von Pückler, BGB, § 1614 Rdnr. 1 m.w.N.). Die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts kann nicht durch ein pactum de non petendo umgangen werden, so dass auch eine Vereinbarung, Unterhalt nicht geltend zu machen, unwirksam ist (BGH v. 29.01.2014 – XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629). Die früher teilweise vertretene Auffassung, von § 1614 BGB werde nur der Verzicht auf den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch, nicht jedoch eine Vereinbarung über einen Vollstreckungsverzicht, erfasst (z.B. OLG Frankfurt [...]
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