- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Neuregelung des Kostenrechts im FamGKG
- Ab dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren
- Altverfahren
Verfahrenswerte/Streitwerte
Durch das FGG-RG erfolgte mit der Schaffung des FamGKG eine völlige Neuregelung des Kostenrechts in Familiensachen. Die Regelungen des FamGKG sind für alle Verfahren maßgebend, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden; für vorher eingeleitete Verfahren gelten gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die bisherigen kostenrechtlichen Bestimmungen fort. Deshalb erfolgt im Folgenden die Darstellung des neuen Rechts und des bisherigen Rechts, soweit es Unterhaltssachen betrifft. Das neue Recht spricht an Stelle von Streitwert vom Verfahrenswert. Dies entspricht zum einen der Terminologie des FamFG (vgl. z.B. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass das FamGKG die bisherige Zweiteilung nach GKG einerseits und der für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden KostO andererseits für familiengerichtliche Verfahren beseitigt. Für alle Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, bestimmt sich der Wert nach § 51 Abs. 1 [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login