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Erträge aus Vermögen aller Art zählen zu dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. In Betracht kommen also Zinsen (siehe dazu auch Stichwort „Zinseinkünfte“), Dividenden, Miet- und Pachterträge (vgl. BGH, FamRZ 1985, 354, 356; BGH, FamRZ 1981, 541, 542 re.Sp.; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 610). Zu berücksichtigen sind jedoch nur die Nettoerträge. Steuern und Werbungskosten sind vor Einstellung in die Unterhaltsberechnung abzuziehen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 763). Eine inflationsbedingte Bereinigung findet nicht statt (BGH, FamRZ 1986, 441). Die Tatsache, dass sich der Gläubiger Vermögenserträge bedarfsmindernd anrechnen lassen muss, ergibt sich für das unverheiratete minderjährige Kind aus §§ 1602 Abs. 2, 1649 Abs. 1 BGB, für den Ehegattenunterhalt aus § 1577 Abs. 1 und 2 BGB. Auf die Herkunft der Erträge kommt es nicht an. Deshalb sind im Ehegattenunterhalt grundsätzlich auch die aus dem Zugewinnausgleich resultierenden Zinsen zu [...]
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