- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Unterhaltsrechtliche Bedeutung
- Spesen als Einkommensbestandteil
- Verpflegungsmehraufwendungen als Abzugsposition vom Einkommen
Verpflegungsmehraufwand
Der Begriff Verpflegungsmehraufwand wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung vorwiegend in Zusammenhang mit zusätzlichen Kosten für Essen und Trinken bei auswärtiger Arbeitstätigkeit gebraucht. Gemeint ist damit der zusätzliche Aufwand, der einem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er sich berufsbedingt nicht im häuslichen Umfeld verköstigen kann, sondern auf die teurere Verpflegung in Lokalen usw. angewiesen ist, und der steuerlich entweder als konkreter Betrag oder als Pauschalbetrag einkommensmindernd geltend gemacht werden kann. Unterhaltsrechtlich handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Mehrbedarf auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, der dazu führen kann, dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt verringert wird. Ob dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen muss es sich um einen individuellen Mehrbedarf handeln, also um einen Mehrbedarf, der nicht bei allen anfällt, sondern aus der besonderen Situation des Pflichtigen, [...]
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