- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms
- Verwertungsgrenzen beim Ehegattenunterhalt
- Verwertungsgrenzen beim Verwandtenunterhalt
- Berechnung der Verwertungspflicht
- Rechtsfolgen einer Verwertungspflicht
- Weiterführende Literatur:
Vermögensstamm
Die Frage nach der Verwertung von Vermögen stellt sich bei der Unterhaltsbeziehung zwischen Ehegatten und im Verhältnis zu Verwandten in gerader Linie, wenn der Unterhaltspflichtige nicht – mehr – in der Lage ist, die Unterhaltszahlung aus den laufenden Einkünften zu erbringen bzw. diese nicht ausreichen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können (vgl. BGH, FamRZ 1997, 281, 284 re.Sp. unter C). Vor allem, wenn der Schuldner minderjährigen Kindern Unterhalt zu zahlen hat, trifft ihn nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine verschärfte Obliegenheit, auch sein Vermögen einzusetzen (vgl. OLG Dresden, MDR 1998, 603). Auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB kann eine Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms bestehen, und zwar im Rahmen einer analogen Anwendung des § 1581 BGB (vgl. OLG Hamm v. 03.11.2010 – II-8 UF 138/10, FamRZ 2011, 1600; siehe auch das Stichwort „Nicht verheiratete Eltern, Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615l [...]
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