- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden. Dies regelt § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, der über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB verweist. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ehegatten ist daher nach § 134 BGB nichtig. Gleiches gilt für den Familienunterhalt. Hier erfolgt der Verweis aus § 1360a Abs. 3 BGB. Ein Spielraum besteht bei der Höhe des Unterhalts. Der im Gesetz erwähnte Begriff der Angemessenheit (§ 1361 Abs. 1 BGB bzw. § 1360a Abs. 1 BGB) ist ausfüllungsbedürftig und bei der Tatsachengrundlage (z.B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) können die Ehegatten sich einigen, denn unstrittige Tatsachen hat das Gericht i.d.R. aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes nicht weiter zu überprüfen (vgl. auch § 138 Abs. 3 ZPO). Denkbar ist daher, dass Ehegatten in einem Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag vereinbaren, dass sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenseitig keinen Trennungsunterhalt schulden (vgl. [...]
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