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Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden. Dies regelt § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, der über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB verweist. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ehegatten ist daher nach § 134 BGB nichtig. Gleiches gilt für den Familienunterhalt. Hier erfolgt der Verweis aus § 1360a Abs. 3 BGB. Ein Spielraum besteht bei der Höhe des Unterhalts. Der im Gesetz erwähnte Begriff der Angemessenheit (§ 1361 Abs. 1 BGB bzw. § 1360a Abs. 1 BGB) ist ausfüllungsbedürftig und bei der Tatsachengrundlage (z.B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) können die Ehegatten sich einigen, denn unstrittige Tatsachen hat das Gericht i.d.R. aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes nicht weiter zu überprüfen (vgl. auch § 138 Abs. 3 ZPO). Denkbar ist daher, dass Ehegatten in einem Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag vereinbaren, dass sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenseitig keinen Trennungsunterhalt schulden (vgl. [...]
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