- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Bei den vermögenswirksamen Leistungen besteht Uneinigkeit über die Abzugsfähigkeit bzw. Anrechenbarkeit auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Grundsätzlich ist zwischen den vermögenswirksamen Leistungen, die vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten werden und denen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt, zu unterscheiden. Letztere haben keine einkommenserhöhende Wirkung. Sie bleiben daher ebenso wie die auf sie vom Staat gezahlte Prämie unterhaltsrechtlich unbeachtlich, sind also mit dem Bruttobetrag vom Einkommen abzuziehen (BGH v. 18.03.1993 – XII ZR 1/91, FamRZ 1992, 797, Rdnr. 12). Auch der Anteil des Unterhaltspflichtigen an den vermögenswirksamen Leistungen ist als vermögensbildende Aufwendung i.d.R. unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Diese Aufwendungen können nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, als eine Vermögensbildung unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist (siehe im Einzelnen Nr. 10.6 der jeweiligen [...]
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