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Zu den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften zählen nicht nur Arbeitseinkommen, sondern auch Einkünfte aus Vermögen. Auch hier kommt eine Zurechnung von fiktiven Vermögenserträgen in Betracht, denn entsprechend dem bestmöglichen Einsatz der Arbeitskraft besteht sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sein Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und Vermögenswerte zu realisieren (so schon BGH, FamRZ 1998, 87, 89; BGH, FamRZ 1995, 540, 541 und BGH, FamRZ 2013, 278). Sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsberechtigten kann damit die Verpflichtung treffen, vorhandenes Vermögen umzuschichten, um dieser Obliegenheit gerecht zu werden (BGH, FamRZ 2013, 278). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann eine Verpflichtung zur Vermögensumschichtung dann bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des vorhandenen [...]
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