- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Eine Geldschuld ist von dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (§ 291 Satz 1 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch für den Unterhalt (vgl. z.B. BGH v. 28.05.2008 – XII ZB 34/05, FamRZ 2008, 1428). Aus der Verweisung in § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich die Höhe des Zinssatzes, nämlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Kosten des laufenden Verfahrens wie auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen werden bei der Berechnung der Beschwer (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht berücksichtigt (BGH v. 18.01.1995 – XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706). Weiterführende Literatur: Büttner, Schuldrechtsmodernisierung und Familienrecht, insbesondere Verjährung, Verwirkung und Verzug, FamRZ 2002, 361, [...]
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