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Eine Geldschuld ist von dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (§ 291 Satz 1 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch für den Unterhalt (vgl. z.B. BGH v. 28.05.2008 – XII ZB 34/05, FamRZ 2008, 1428). Aus der Verweisung in § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich die Höhe des Zinssatzes, nämlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Kosten des laufenden Verfahrens wie auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen werden bei der Berechnung der Beschwer (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht berücksichtigt (BGH v. 18.01.1995 – XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706). Weiterführende Literatur: Büttner, Schuldrechtsmodernisierung und Familienrecht, insbesondere Verjährung, Verwirkung und Verzug, FamRZ 2002, 361, [...]
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