(>Bloße Regelungen des berechtigten Umgangs / >Aussetzung des Vollzugs einer Regelung)
Beim Umgang des nur biologischen Vaters: Entsprechende Geltung (§ 1686a II 1 BGB >Text).
Grundsätze:
-Unter Elternteilen:
-Rücknahme bzw. Ausschluss des Umgangs
-(Wieder-)Anbahnung des Umgangs
-Einschränkung des Vollzugs einer Umgangsregelung
-Mitwirkungspflichten des Betreuenden
-Sind Bezugspersonen pp. überhaupt berechtigt?
-Sachverhaltsermittlung / -Überprüfungspflichten
Kommen in folgenden Fällen Einschränkung bzw. Ausschluss in Betracht?
-Bei Weigerung des Kindes (>PAS-Syndrom?)
-Bei Weigerung des Betreuenden
-Bei Ausländern (>Pass-Auflagen? / >Grenzsperre? / >Nach Abschiebung)
-Wegen des Verhaltens des Umgangsberechtigten? Bei:
-Früherer Nichtausübung des Umgangsrechts
-Entführungsgefahr (>Pass-Auflagen?)
-Straftaten / Gewalt / (sex.) Missbrauch
-Transsexualität ist kein Ausschließungsgrund, EuGHMR FamRZ 2021,1474 LS =
NJW 2022,1001.