(>Ist die Sorge einzuschränken? / >Schutzanordnungen / >Bei Entführung) 3. Umgang und Abschiebung 1. Bestehen besondere Gefahren? a. Entführungsgefahr: Eine Entführungsgefahr muss konkret dargelegt und nachvollziehbar begründet werden, OLG Köln DRsp 1999/790 (Sorge). Die Anforderungen sind streng, AG Kerpen DRsp 2000/4305 = FamRZ 2000,50. Ob eine Entführungsgefahr besteht, unterliegt freier Beweiswürdigung, OLG Köln DRsp 2000/8655 LS = FuR 2000,239 (Ug). Sie muss sich aus einem konkreten Verhalten ergeben, OLG Köln DRsp 2000/8654 LS = FuR 2000,238. Erforderlich ist, dass glaubhaft mit Entführung gedroht oder sie bereits versucht wurde oder konkreter Streit um die Überführung des Kindes ins Ausland besteht, OLG Brandenburg DRsp 2003/792 = NJW 2003,978 = FamRZ 2003,947. Nach bereits vorgenommener Entführung reicht ein Versprechen zur Beseitigung der Entführungsgefahr nicht aus, wenn Umstände hinzukommen, die das Vertrauen in die Zusage erschweren, OLG [...]