2. Wegen sonstigen Fehlverhaltens? / 3. Bei Verstoß gg. die Wohlverhaltensklausel 1. Ist der Umgang wegen Straftaten einzuschränken? a. Kommt eine Einschränkung in Betracht? (a) Grundsätze: Nur wenn die Straftat in Zusammenhang mit dem Kind steht; dabei gilt grds. die Unschuldsvermutung, OLG Frankfurt DRsp 2008/17884. Strafprozessuale oder ermittlungstaktische Erwägungen rechtfertigen als solche keine Eingriffe in den Umgang, OLG Bamberg DRsp 2000/4055 = FamRZ 2000,43. Das Familiengericht soll ein laufendes Strafverfahren nicht abwarten, sondern muss sich im Umgangsverfahren eine eigenständige Meinung bilden, OLG Hamburg DRsp 2020/6440 = FamRZ 2020,1736. Die Strafakten können zur Abschätzung der Gefährdung gemäß § 474 I StPO eingesehen werden, OLG Hamburg DRsp 2021/14511 = FamRZ 2022,360. (b) Schutzanordnungen? Sicherzustellen ist, dass in Fällen häuslicher Gewalt die Ausübung des Umgangsrechts nicht die Sicherheit des Opfers und der Kinder gefährdet, OLG Köln DRsp [...]