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(>Ausschluss / >Bei Umgangsvereitelung) (>§§ 1684 ff im Kontext) 3. Der nur biologische Vater? / 4. Weitere Umgangsberechtigte? 1. Das Kind: a. Mittelbare Rechte: Das Wohl des Kindes ist stets zu wahren (§ 1697a BGB >Text). "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen" (§ 1626 III 1 BGB >Text). "Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist" (§ 1626 III 2 BGB). b. Auch unmittelbare Ansprüche? (a) Umgang mit beiden Eltern: (aa) Gesetzeslage: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil" (§ 1684 I 1.HS BGB). (ab) Bedeutung: Ob dies gegenüber den Eltern einen einklagbaren Anspruch beinhaltet, ist streitig (dazu). Die Umgangspflicht des Elternteils ist ein höchstpersönliches Recht des Kindes, BGH DRsp 2008/12031 = FamRZ 2008,1334 = NJW 2008,2586. (b) Umgang mit Bezugspersonen? [...]
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