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(>Sorgeeignung?) 1. Bei Krankheiten des Umgangsberechtigten: a. Geistes- und sonstige Krankheiten: (a) Grundsätze: Einschränkungen des Umgangsrechts kommen nur bei Gefahr für das Kind in Betracht, Oelkers FamRZ 1995,1385. Das Kind ist altersgemäß über die Erkrankung aufzuklären, um die Angst vor dem veränderten Elternteil zu minimieren, Ludewig u.a. FamPra.ch 2015,617. Zu prüfen ist dann ein begleiteter Umgang (dazu). Der Kontakt sollte zunächst im gutachterlich geschützten Rahmen erfolgen und videodokumentiert werden; Kriterien für einen Abbruch sollten besprochen werden, Ludewig u.a. FamPra.ch 2015,617. Wenn bei psychischer Krankheit und sozialer Auffälligkeit keine Behandlungseinsicht besteht und das Kind den persönlichen Kontakt ablehnt, ist dieser auszuschließen, OLG Bremen DRsp 2017/16933. (b) Bei AIDS: Die abstrakte Gefahr der Ansteckung rechtfertigt grds. keine Einschränkung, Oelkers FamRZ 1995,1385, OLG Hamm DRsp 1992/8754 = NJW 1989,2336, OLG Frankfurt [...]
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