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(>Überprüfung bei Absehen / >Abänderung generell / >Bei Unterbringung) (>Früher) (Im Kontext: >§ 166 FamFG/ >§ 1696 BGB) 3. Ist abzuändern? 1. Wann gelten Sonderregeln? a. Gesetzeslage: Bei "kindesschutzrechtlichen Maßnahmen" (§§ 166 II FamFG, 1696 II BGB). b. Was ist das? (a) Gesetzeslage: ".. Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des BGB, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme) .." (§ 1696 II BGB). (b) Bedeutung: Der durch das FamFG neu eingeführte Begriff ist in § 1696 II BGB gesetzlich definiert, BT-Drs.16/6308 S.242. Erfasst werden jetzt alle Maßnahmen, bei denen zugunsten des Kindeswohls in Rechtspositionen von Eltern, Pflegeeltern etc. eingegriffen wird, BT-Drs.16/6308 S.346. Nach der Begründung des Gesetzes sind insbesondere folgende Maßnahmen gemeint, BT-Drs.16/6308 S.346: (ba) [...]
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