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(>Einschränkung schon wegen der Straftat als solcher?) 1. Ist der Umgang ganz auszuschließen? Die Haft rechtfertigt an sich keinen Ausschluss, aber Art und Ort der Durchführung des Umgangs müssen dem Kindeswohl entsprechen, BGH DRsp 1992/4813 = FamRZ 1984,1084, OLG Köln KindPrax 1999,173, OLG Hamm DRsp 2007/11281 = FamRZ 2003,951. Wenn ein kindgerechter Besuch im Gefängnis nicht möglich ist, kommt ein Ausschluss in Betracht, OLG Frankfurt DRsp 1996/3266 LS = FamRZ 1995,1431. Dass das Kind den inhaftierten Elternteil noch nie gesehen hat, steht dem Umgang nicht entgegen, sondern macht ihn umso notwendiger, OLG Hamm DRsp 2007/11281 = FamRZ 2003,951. Wenn ein Inhaftierter Resozialisierungsbemühungen nachweist, ist ein Ausschluss des Umgangs zu überprüfen, BVerfG DRsp 2007/23248 = FamRZ 2008,246. Der Umgang mit einem 22 Monate alten Kleinkind in einer Jugendstrafanstalt könnte das Kindeswohl beeinträchtigen, OLG Oldenburg NZFam 2023,942 K = FamRZ 2024,188. 2. Könnte ein [...]
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