- Einschränkung/ Ausschluss des Umgangsrechts (§ 1684 IV BGB)
- Einschränkung des Umgangs: Grundsätze
- Umgangseinschränkung wegen Ablehnung durch das Kind?
- Bei Umgangsverweigerung des Kindes: Liegt PAS vor?
- Umgangseinschränkung wegen früherer Nichtausübung?
- Umgangseinschränkung wegen Fehlverhaltens des Umgangsberechtigten?
- Umgangseinschränkung wegen Krankheiten?
- Umgangseinschränkung wegen pädophiler Neigungen / Kinderporno?
- Umgangseinschränkung wegen Anfechtung der Vaterschaft?
- Umgangseinschränkung wegen Inhaftierung des Berechtigten?
- Umgangseinschränkung wegen Unterhaltsverzugs?
- Umgangseinschränkungen bei Ausländern (Entführungsgefahr)?
- Umgangsregelung bei Pflege pp.
1. Bei Anfechtung der Vaterschaft: a. Auf Grund der Klage? Die Klage ist als solche noch ohne Einfluss auf das Umgangsrecht. b. Bei rechtskräftigem Erfolg: Da der Schein-Vater rechtlich nicht mehr Elternteil ist (dazu), besteht für seinen Umgang grds. keine gesetzliche Grundlage mehr (außer ggf. als Bezugsperson >dazu). 2. Bei Anfechtung der Ehelichkeit: Bis 30.6.1998: Ein Umgangsrecht besteht nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung; danach findet Umgang nur nach Bestimmung des Sorgeberechtigten statt (§ 1711 BGB). [...]
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