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(Rechtsgrundlagen bei persönlichen Sachen: >des Kindes/ >des Gatten) 1. Ab 1.9.2009 (dazu): Hier dürfte der Auffangwert anzusetzen sein, der grds. nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (§ 42 I FamGKG >dazu). Dabei dürften im Ergebnis die bisherigen Grundsätze (s.u.2.) weiter gelten. Bei einstweiligen Anordnungen ist ein Abschlag vorzunehmen (§ 41 FamFG >dazu). 2. Früher: a. Wenn Herausgabe beantragt wird: (a) Hauptsache: Maßgeblich ist der Verkehrswert der Sachen (§ 3 ZPO). (b) Einstweilige Anordnung: Der Gegenstandswert beträgt ca. 1/4 des Verkehrswertes der Sachen (§§ 48 I 1 (12 I) GKG, 6 ZPO), Anders-Gehle Streitwert EA R.11. b. Wenn nur Benutzung begehrt wird: Je nach dem Interesse an der konkret begehrten Nutzung (§§ 48 I 1 (12 I) GKG, 3 ZPO). [...]
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