- Gegenstandswerte (in Ehe-/FGG-Sachen) / Streitwerte (in ZPO-Sachen)
- Werte: Generelle Fragen
- Gegenstands-Regelwerte: Übersicht: Für Verfahren ab 7/2004
- Gegenstandswerte in Ehesachen
- Wert bei Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe
- Wert bei Versorgungsausgleich
- Wert bei Güterrecht
- Streitwerte bei Unterhalt
- Wert für WH-Verfahren betr. Wohnung
- Wert für WH-Verfahren: Hausrat
- Werte bei FG-Güterrechts-Verfahren
- Werte für Anordnungen über persönliche Sachen
- Wert bei Prozesskostenvorschuss-Verlangen (PKV/VKV)
- Streitwert in alten Kindschaftsverfahren
- Gegenstandswerte bei Gewaltschutz
- Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei beiderseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei teilweiser Erledigung
- Wert bei Vergleich über (hier) nicht anhängige Gegenstände
- Auswirkung des Gegenstandswerts auf die Gebühren
(Werte / Hauptmenü ) Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) Ehe-/ Lebenspartnerschaftssachen: 3x das Monats-Nettoeinkommen beider Parteien (§ 48 II 1 GKG), min. 2.000 € (§ 48 III 2 GKG), max. 1.000.000 € (§ 48 II 2 GKG). Sorge, Umgang, Herausgabe: a. Im Verbund: (a) Folgesache: 900 € (§ 48 III 3 GKG). (b) EA nach § 620 ZPO: 500 € (§ 24 S.1 RVG). b. Isolierte FGG-Verfahren: (a) Hauptsache: 3.000 € (§§ 94 II 1, 30 II KostO). (b) EA nach § 621g ZPO: 500 € (§ 24 S.1 RVG). Versorgungsausgleich: a. Anordnung: Wenn nur Beamten-/ GRV-/ ALG-Anrechte betroffen sind oder nur sonstige Anrechte betroffen sind: 1.000 €; wenn beide betroffen sind: 2.000 € (§ 49 GKG im Verbund bzw. § 99 III 1 KostO im isolierten Verfahren). b. Abänderung: Jahresbetrag der Änderung (§§ 99 III 2, 30 I KostO). Wohnung: a. Endgültige Zuweisung nach Scheidung (Verbund oder isoliert): Maßgeblich ist die Miete für die betreffende Wohnung: (a) Für 1 Jahr [...]
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