Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Vergleich / >Wert bei Vergleichen generell / >Von VKH umfasst?) (>Einigungsgebühr / >Verfahrensgebühr / >Terminsgebühr) 1. Bei gerichtlichen Mehrvergleichen: a. Grundsätze: Wenn ein Anspruch geregelt wird, der nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens ist, ist ein entsprechender Vergleichsmehrwert festzusetzen, OLG Karlsruhe FamRZ 2007,1114, OLG Karlsruhe FamRZ 2011,1813. Der Wert des Verfahrens, in welchem der Mehrvergleich geschlossen wurde, erhöht sich ansonsten nicht, OLG Brandenburg NZFam 2015,374 K. Der Wert für die mitverglichenen Gegenstände hängt davon ab, ob eine endgültige oder nur eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte, OLG Brandenburg NZFam 2015,374 K. Für die gerichtliche Vergleichsgebühr (1500 KV-FamGKG >Text) ist nur der Mehr-Wert der nicht anhängigen Gegenstände zu berücksichtigen, Schneider NZFam 2015,374, OLG Brandenburg NZFam 2018,1105 K = FamRZ 2019,305. Der Anwalt erhält seine Einigungsgebühr (dazu) auch aus den [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen