- Gegenstandswerte (in Ehe-/FGG-Sachen) / Streitwerte (in ZPO-Sachen)
- Werte: Generelle Fragen
- Gegenstands-Regelwerte: Übersicht: Für Verfahren ab 7/2004
- Gegenstandswerte in Ehesachen
- Wert bei Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe
- Wert bei Versorgungsausgleich
- Wert bei Güterrecht
- Streitwerte bei Unterhalt
- Wert für WH-Verfahren betr. Wohnung
- Wert für WH-Verfahren: Hausrat
- Werte bei FG-Güterrechts-Verfahren
- Werte für Anordnungen über persönliche Sachen
- Wert bei Prozesskostenvorschuss-Verlangen (PKV/VKV)
- Streitwert in alten Kindschaftsverfahren
- Gegenstandswerte bei Gewaltschutz
- Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei beiderseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei teilweiser Erledigung
- Wert bei Vergleich über (hier) nicht anhängige Gegenstände
- Auswirkung des Gegenstandswerts auf die Gebühren
(>Vergleich / >Wert bei Vergleichen generell / >Von VKH umfasst?) (>Einigungsgebühr / >Verfahrensgebühr / >Terminsgebühr) 1. Bei gerichtlichen Mehrvergleichen: a. Grundsätze: Wenn ein Anspruch geregelt wird, der nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens ist, ist ein entsprechender Vergleichsmehrwert festzusetzen, OLG Karlsruhe FamRZ 2007,1114, OLG Karlsruhe FamRZ 2011,1813. Der Wert des Verfahrens, in welchem der Mehrvergleich geschlossen wurde, erhöht sich ansonsten nicht, OLG Brandenburg NZFam 2015,374 K. Der Wert für die mitverglichenen Gegenstände hängt davon ab, ob eine endgültige oder nur eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte, OLG Brandenburg NZFam 2015,374 K. Für die gerichtliche Vergleichsgebühr (1500 KV-FamGKG >Text) ist nur der Mehr-Wert der nicht anhängigen Gegenstände zu berücksichtigen, Schneider NZFam 2015,374, OLG Brandenburg NZFam 2018,1105 K = FamRZ 2019,305. Der Anwalt erhält seine Einigungsgebühr (dazu) auch aus den [...]
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