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(Werte / Hauptmenü ) Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Welche Werte sind hier bedeutsam? Für den Familienrichter sind grds. nur die Gebührenwerte von Bedeutung. Diese gelten gemäß § 32 RVG (9 BRAGO) auch für den Anwalt. Relevant ist ansonsten noch der Rechtmittelwert (-->Beschwer). 2. Was gilt zeitlich? In Verfahren: a. Bis zum 31.12.2001 anhängig geworden: Hier ist in DM festzusetzen (§ 73 GKG a.F.), OLG Dresden FamRZ 2003,465. b. Bis zum 30.6.2004 anhängig geworden: Hier gelten die Ansätze nach BRAGO und GKG a.F.. c. Später eingeleitet: Hier gelten die Werte nach dem RVG und GKG n.F. bzw. KostO n.F (nach dem KostRMoG). 3. Welcher Wert gilt bei PKH? Maßgeblich ist die anhängig gemachte Forderung; dass PKH nur teilweise bewilligt wird, führt nur dann zu einem geringeren Wert, wenn die Forderung selbst noch nicht anhängig gemacht wurde (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2007/16058 = FamRZ 2007,1999. 4. Welcher Wert gilt bei (teilweisem) Wegfall der [...]
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