- Gegenstandswerte (in Ehe-/FGG-Sachen) / Streitwerte (in ZPO-Sachen)
- Werte: Generelle Fragen
- Gegenstands-Regelwerte: Übersicht: Für Verfahren ab 7/2004
- Gegenstandswerte in Ehesachen
- Wert bei Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe
- Wert bei Versorgungsausgleich
- Wert bei Güterrecht
- Streitwerte bei Unterhalt
- Wert für WH-Verfahren betr. Wohnung
- Wert für WH-Verfahren: Hausrat
- Werte bei FG-Güterrechts-Verfahren
- Werte für Anordnungen über persönliche Sachen
- Wert bei Prozesskostenvorschuss-Verlangen (PKV/VKV)
- Streitwert in alten Kindschaftsverfahren
- Gegenstandswerte bei Gewaltschutz
- Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei beiderseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei teilweiser Erledigung
- Wert bei Vergleich über (hier) nicht anhängige Gegenstände
- Auswirkung des Gegenstandswerts auf die Gebühren
(Werte / Hauptmenü ) Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Welche Werte sind hier bedeutsam? Für den Familienrichter sind grds. nur die Gebührenwerte von Bedeutung. Diese gelten gemäß § 32 RVG (9 BRAGO) auch für den Anwalt. Relevant ist ansonsten noch der Rechtmittelwert (-->Beschwer). 2. Was gilt zeitlich? In Verfahren: a. Bis zum 31.12.2001 anhängig geworden: Hier ist in DM festzusetzen (§ 73 GKG a.F.), OLG Dresden FamRZ 2003,465. b. Bis zum 30.6.2004 anhängig geworden: Hier gelten die Ansätze nach BRAGO und GKG a.F.. c. Später eingeleitet: Hier gelten die Werte nach dem RVG und GKG n.F. bzw. KostO n.F (nach dem KostRMoG). 3. Welcher Wert gilt bei PKH? Maßgeblich ist die anhängig gemachte Forderung; dass PKH nur teilweise bewilligt wird, führt nur dann zu einem geringeren Wert, wenn die Forderung selbst noch nicht anhängig gemacht wurde (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2007/16058 = FamRZ 2007,1999. 4. Welcher Wert gilt bei (teilweisem) Wegfall der [...]
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