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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Wert bei ZA-Verfahren) Grau: Altes GKG gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 4. Wert für sonstige Anträge in Gü-Verfahren 1. Wert für Ausgleichsklagen: a. Gesetzeslage: ".. richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts .. geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands .." (§ 48 I 1 GKG). b. Regulärer Zugewinnausgleich: Der Wert ergibt sich aus der Hauptforderung (§§ 48 I (12 I) GKG, 3 ff ZPO) des Klägers. Der Beklagte kann den Wert der Klage nur durch Hilfsaufrechnung (über § 45 III (19 III) GKG; mit ggf. rückwirkendem Wegfall der Werterhöhung, BGH WPM 1985,264) beeinflussen, Lappe NJW 2002,267. c. Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Maßgeblich ist das Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Güterstands; das ist keine Quote, sondern das Interesse an Prozesszinsen (dazu) für einen zu schätzenden Zeitraum, OLG Stuttgart [...]
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