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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Bei Hausrat / -->Bei Gewaltschutz) 1. Grundsätze: a. Bei Lebenspartnerschaft: Die Vorschriften gelten analog (§ 100 IV KostO; bei Folgesachen § 1 Nr.1c) GKG). b. Altes GKG: Gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.). 2. Wert der Hauptsache: a. Für eine endgültige Zuweisung nach Scheidung (im Verbund oder als isoliertes FGG-Verfahren): Maßgeblich ist die Miete für die betreffende Wohnung: (a) Für 1 Jahr (gemäß § 100 III 1 KostO im isolierten Verfahren; diese Norm wird im Verbund analog angewandt, aber streitig ist, ob dies über §§ 1 Nr.1b (1 II) GKG, 48 I 1 (12 I 1) GKG, 3 ZPO oder über § 16 GKG geschieht). (b) Netto "kalt" ist maßgeblich, OLG Brandenburg FamRZ 1996,502. b. Für eine Benutzungsregelung vor Scheidung (bei Hauptsacheverfahren nach §§ 1361b BGB, 18a HausrVO; dazu): str.: a) Regelwert ist die 6-Monats-Kaltmiete (arg. §§ 18a HausrVO, 100 III 2 KostO), [...]
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