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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Innerhalb eines Gü- oder Ehe-Verfahrens / -->Gebühren) 1. Worum geht es? >Dazu. 2. Wenn Stundung beantragt wird (§ 1382 BGB >dazu): a. Bei Zurückweisung: Das Verfahren ist gebührenfrei, Rahm/ Künkel IX R.68. Daher ist kein Wert festzusetzen. b. Wenn die Stundung ausgesprochen wird: (a) Bei Eheleuten: Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers, eine Finanzierung der Forderung zu ersparen, Schneider ZFE 2005,326; i.Zw. 3.000 € (§§ 97 I Nr.1, II, 30 II KostO). (b) Bei Lebenspartnern: (a) gilt gemäß § 97 I Nr.4 KostO ebenso bei Entscheidungen betreffend den Vermögensstand (auch ehemaliger) Lebenspartner. 3. Wenn Übertragung beantragt wird (§ 1383 BGB; dazu): Maßgeblich ist der Wert, um den sich nach Meinung der Partei die Ausgleichsforderung vermindern würde, Enders FuR 1999,466. Maßgebend ist der Wert der zu übertragenden Gegenstände (ohne Rücksicht auf etwaige Belastungen), grds. 3.000 [...]
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