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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Kostenfragen) 2. In Altverfahren 1. Aktuelle Gegenstandswerte (in Verfahren, die nach dem 1.7.2004 anhängig wurden): a. Gesetzeslage: (a) Im Verbund: "Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich .. unterliegen, .. Euro" (§ 49 GKG). (b) Im isolierten Verfahren: "Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungsausgleich .. unterliegen, .. Euro" (§ 99 III 1 KostO). b. Bei Anordnung des Versorgungsausgleichs: (a) Grundsatz: Der Wert hängt davon ab, welche Anrechte dem Ausgleich "unterliegen". Dabei sind die Anrechte beider Parteien zu berücksichtigen, Wick FPR 2004,359. Vermeintliche Anrechte, die sich als nicht bestehend oder nicht relevant (dazu) erwiesen haben, bleiben trotz vorgenommener Ermittlungen unbeachtlich. (b) Nur Anrechte nach Beamtenrecht, aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von [...]
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