- Gegenstandswerte (in Ehe-/FGG-Sachen) / Streitwerte (in ZPO-Sachen)
- Werte: Generelle Fragen
- Gegenstands-Regelwerte: Übersicht: Für Verfahren ab 7/2004
- Gegenstandswerte in Ehesachen
- Wert bei Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe
- Wert bei Versorgungsausgleich
- Wert bei Güterrecht
- Streitwerte bei Unterhalt
- Wert für WH-Verfahren betr. Wohnung
- Wert für WH-Verfahren: Hausrat
- Werte bei FG-Güterrechts-Verfahren
- Werte für Anordnungen über persönliche Sachen
- Wert bei Prozesskostenvorschuss-Verlangen (PKV/VKV)
- Streitwert in alten Kindschaftsverfahren
- Gegenstandswerte bei Gewaltschutz
- Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei beiderseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei teilweiser Erledigung
- Wert bei Vergleich über (hier) nicht anhängige Gegenstände
- Auswirkung des Gegenstandswerts auf die Gebühren
Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Kostenfragen) 2. In Altverfahren 1. Aktuelle Gegenstandswerte (in Verfahren, die nach dem 1.7.2004 anhängig wurden): a. Gesetzeslage: (a) Im Verbund: "Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich .. unterliegen, .. Euro" (§ 49 GKG). (b) Im isolierten Verfahren: "Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungsausgleich .. unterliegen, .. Euro" (§ 99 III 1 KostO). b. Bei Anordnung des Versorgungsausgleichs: (a) Grundsatz: Der Wert hängt davon ab, welche Anrechte dem Ausgleich "unterliegen". Dabei sind die Anrechte beider Parteien zu berücksichtigen, Wick FPR 2004,359. Vermeintliche Anrechte, die sich als nicht bestehend oder nicht relevant (dazu) erwiesen haben, bleiben trotz vorgenommener Ermittlungen unbeachtlich. (b) Nur Anrechte nach Beamtenrecht, aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von [...]
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