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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Wert bei Wohnung) 3. Bei EA / 4. Bei Vereinbarung / 5. Bei Ausgleichszahlung / 6. Beschwer 1. Wann sind die folgenden Wertvorschriften anwendbar? a. Grundsatz: Wenn sich der Antrag auf "Hausrat" richtet, auch wenn es sich z.T. tatsächlich nicht um Hausrat (dazu) im Sinne des Gesetzes handelt, Brudermüller FamRZ 1999,199. b. Bei Lebenspartnerschaft: Die Vorschriften gelten analog (§ 100 IV KostO; bei Folgesachen gilt § 1 Nr.1c) GKG). c. Altes GKG: Gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.). 2. Im Hauptsache-Verfahren: Welchen Wert haben Zuweisungsanträge? a. Antrag auf endgültige Zuweisung ab Scheidung: (a) Als Folgesache im Verbund: Anzusetzen ist der Verkehrswert der begehrten Gegenstände oder die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Hausrats (§§ 1 Nr.1b (1 II), 48 I 1 (12 I 1) GKG, 3 ZPO analog), OLG Saarbrücken AnwBl 1984,372, OLG Nürnberg FamRZ 1998,310 = DRsp [...]
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