- Gegenstandswerte (in Ehe-/FGG-Sachen) / Streitwerte (in ZPO-Sachen)
- Werte: Generelle Fragen
- Gegenstands-Regelwerte: Übersicht: Für Verfahren ab 7/2004
- Gegenstandswerte in Ehesachen
- Wert bei Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe
- Wert bei Versorgungsausgleich
- Wert bei Güterrecht
- Streitwerte bei Unterhalt
- Wert für WH-Verfahren betr. Wohnung
- Wert für WH-Verfahren: Hausrat
- Werte bei FG-Güterrechts-Verfahren
- Werte für Anordnungen über persönliche Sachen
- Wert bei Prozesskostenvorschuss-Verlangen (PKV/VKV)
- Streitwert in alten Kindschaftsverfahren
- Gegenstandswerte bei Gewaltschutz
- Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei beiderseitiger Erledigungserklärung
- Streitwert bei teilweiser Erledigung
- Wert bei Vergleich über (hier) nicht anhängige Gegenstände
- Auswirkung des Gegenstandswerts auf die Gebühren
Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: Abstammungsverfahren) Grau: Altes GKG gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 1. Eigentlicher Kindschafts-Antrag: a. In ZPO-Verfahren: (a) Grundsatz: Festbetrag 2.000 € (i.d.R. 4000 DM) (§ 48 III 3 (12 II 3) GKG). (b) Erhöhung? Wenn es um 2 Kinder geht, verdoppelt sich der Wert, OLG Brandenburg DRsp 2004/17783 = FamRZ 2004,1655, OLG Köln DRsp 2005/9986 = FamRZ 2005,1765 /2. Ebenso, außer bei Zwillingen (wo keine verschiedene Entscheidung denkbar ist), OLG Hamburg FamRZ 2007,1035. Bei Mehrlingen besteht wirtschaftliche Identität, Lappe NJW 2008,486. b. In FGG-Verfahren (dazu): i.Zw. 3.000 € (5000 DM) (§ 30 II KostO), Rahm/ Künkel IIIC R.196, OLG Köln FamRZ 2003,169, Schneider ZFE 2005,325. 2. Unterhaltsanträge (im Prozess auf Feststellung der Vaterschaft): a. Hauptsacheantrag im Feststellungsprozess (§ 653 ZPO >dazu): (a) Wie wirkt sich die Konkurrenz Kindschaft + [...]
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