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(>Erledigungserklärung?) (Wert: >bei einseitiger Erklärung/ >bei beiderseitiger Erklärung) 1. Ab 1.9.2009 (dazu): Es gilt im Ergebnis das Gleiche wie früher (s.u.). 2. Früher: a. Bei beiderseitiger Teil-Erklärungserklärung: Maßgeblich ist ab der beiderseitigen Erklärung der Wert der verbliebenen Hauptforderung; eine Umstellung des Streitwerts auf den Wert der Kosten (dazu) scheitert an §§ 43 I GKG, 4 I ZPO, OLG Köln FamRZ 1992,334. Die anteiligen Prozesskosten für den erledigten Teil erhöhen als Nebenforderung (wegen § 4 I 2.HS ZPO >Text) den Streitwert nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist, BGH DRsp 2011/8192. b. Bei einseitiger Teil-Erklärung: Der Streitwert berechnet sich durch Addition des restlichen Hauptsachebetrages und der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten (die durch Differenzrechnung zu ermitteln sind), BGH DRsp 2017/15100. [...]
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