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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht) (>Bei der Vollstreckung) Grau: Altes GKG gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 3. Wert einer Eil-Anordnung / 4. Bei mehreren Kindern / 5. Beschluss zum Wert? 1. Wertansatz für Folgesachen (im Verbund): a. Gesetzeslage: ".. beträgt der Wert .. in einer Scheidungsfolgesache .. 900 €" (§ 48 III 3 GKG). b. Bedeutung: Für Folgesachen Sorge, Umgang oder Kindesherausgabe gilt ein Festbetrag (Wick FPR 2004,359) (Regelwert) von jeweils 900 € (1500 DM) (§ 48 III 3 (12 II 3) GKG). Bei besonderen Umständen kann der Wert um einen angemessenen Prozentsatz erhöht werden, AG Ludwigslust FamRZ 2005,1763. Dieser Wert ist erst im Rahmen einer echten Folgesache anzusetzen, nicht schon bei einer Anhörung zu Kindern nach § 613 I 2 ZPO (streitig >dazu). c. Bei gleichzeitigen Folgesachen Sorge + Umgang: Festzusetzen ist jeweils der volle Wert ohne Abschlag, OLG Zweibrücken FamRZ [...]
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