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(>Erledigungserklärung?) (Wert: >bei beiderseitiger Erklärung/ >bei teilweiser Erledigung) 1. Familienverfahren ab 1.9.2009 (dazu): a. Grundsatz: Die Frage, ob sich eine Erledigung auf erst danach anfallende Gebühren auswirken kann, wird von § 34 S.1 FamGKG (dazu) nicht beantwortet. Daher streitig wie bisher (s.u.). b. Neuere Entscheidungen: Wenn der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellt wird, ändert dies den bisherigen Verfahrenswert nicht; ob der Antragsgegner erscheint oder säumig ist, macht keinen Unterschied, OLG Hamm DRsp 2011/13641 = FamRZ 2012,242; a.A.: der Streitwert ermäßigt sich auf das Kosteninteresse, und zwar bereits mit der Erledigungserklärung des Klägers, auch wenn sie einseitig bleibt, OLG Karlsruhe NJW-RR 2013,444. Die Beschwer des Rechtsmittelführers richtet sich i.d.R. nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten zuzüglich Nebenforderungen, BGH DRsp 2015/14326 = NJW 2015,3173. Der Streitwert [...]
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