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(Gew. / Werte / Hauptmenü ) Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Im WH-Verfahren) Grau: Altes GKG gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 3. Bei Nicht-Familiensachen 1. Hauptsacheverfahren beim Familiengericht (sonst: >s.u.3): a. Grundsatz: (a) Bei § 1 GewSchG: str.: a) i.d.R. 3.000 € (§§ 100a II, 30 II KostO), soweit eine Familiensache vorliegt (dazu), OLG Dresden DRsp 2003/8880 = FamRZ 2003,1312, OLG Koblenz FamRZ 2005,1849 /2, OLG Zweibrücken DRsp 2008/10803 = FamRZ 2008,1878. b) 2.500 €, Schumacher FamRZ 2002,660. (b) Bei § 2 GewSchG (dazu): str.: a) Wie s.o.(a): h.M. (s.o.). b) Abweichend: Wenn ein Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt wird, entspricht der Wert der 6-Monats-Kaltmiete, OLG Nürnberg DRsp 2008/10760 = FamRZ 2008,1468. b. Bei Antragshäufung: (a) Von Antragstellerseite: Wenn zugleich Anträge nach § 1 (Untersagung) und § 2 (Zuweisung) gestellt werden, ist jeweils der Wert festzusetzen und [...]
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